Wir sind überzeugt von einer Schweiz, in der Pflege die Gesundheit aller stärkt – immer und verlässlich für alle Betroffenen.
Vereint im Dachverband alliance care schaffen wir stabile Strukturen für eine hohe Qualität und Verfügbarkeit von Pflege auf allen Stufen.
V7.1(d) 26. Juni 2026
Art. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Art. 2 Zweck
Art. 3 Mitglieder
A. Einzelmitglieder
B. Gliedverbände
C. Kollektivmitglieder
D. Sammelverein "Advocacy alliance care"
E. Advocates
F. Ehrenmitglieder
G. Ausschluss natürliche Personen
Art. 4 Finanzierung
Art. 5 Organe des Vereins
Art. 6 Die Delegiertenversammlung
Art. 7 Der Pflegerat (“Schweizer Pflegerat“)
Art. 8 Die Geschäftsprüfungskommission (GPK)
Art. 9 Revisionsstelle
Art. 10 Die Beschwerdekommission
Art. 11 Die Direktion
Art. 12 Rechtsmittel
Art. 13 Haftung
Art. 14 Auflösung des Vereins
Art. 15 Übergangsbestimmungen
Art. 16 Inkraftsetzung
1. alliance care ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
2. alliance care ist parteipolitisch ungebunden und konfessionell neutral. Er verfolgt keine kommerziellen Ziele.
3. alliance care hat seinen Sitz am Domizil der Direktion.
4. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
1. alliance care will…
sich für eine allen zugängliche, ausreichend finanzierte Pflege von hoher Qualität einsetzen;
sich für eine dem Bedarf entsprechende Anzahl Pflegende auf allen Ausbildungs- und Spezialisierungsstufen einsetzen;
sich mit den Herausforderungen des Gesundheitswesens auseinandersetzen und an den politischen Entscheidungsprozessen mitwirken;
die Berufsentwicklung mitgestalten, sich in der Berufs- und Weiterbildung engagieren und die Innovation, Lehre und Forschung in der Pflege fördern;
sich für attraktive, anforderungsgerechte Arbeits- und Anstellungsbedingungen einsetzen;
sich für die Verbesserung der sozialen, wirtschaftlichen, rechtlichen und gesundheitlichen Belange seiner Mitglieder einsetzen;
alle in der Pflege angestellten, freiberuflich oder ehrenamtlich tätigen Personen unterstützen;
seine Gliedverbände bei der Umsetzung ihrer statutarischen Zwecke wirksam koordinieren und unterstützen;
die Positionierung und die Leistungsfähigkeit seiner Gliedverbände fördern, im Hinblick auf eine starke Erhöhung ihres Organisationsgrades;
wirtschaftliche Synergien für die Gliedverbände erschliessen und professionelle, hochwertige Dienstleistungen erbringen.
2. alliance care strebt, dank nachhaltiger Ertragsstrukturen und Wachstum in allen Mitgliederkategorien, nach finanzieller Unabhängigkeit und einem möglichst hohen Organisationsgrad.
alliance care hat
A. Einzelmitglieder
B. Gliedverbände
C. Kollektivmitglieder
D. Einen Sammelverein "Advocacy aliance care" mit
1. Einzelmitgliedern
2. Advocates
E. Ehrenmitglieder
1. Eine Einzelmitgliedschaft für natürliche Personen ist möglich
automatisch (via integrale Mitgliedschaft) für alle ordentlichen Mitglieder eines Gliedverbands;
auf Gesuch hin für alle natürlichen in der Pflege tätigen Personen, die nicht einem alliance care angeschlossenen Gliedverband angehören.
2. Stimmrecht: Das Stimm- und Wahlrecht der Einzelmitglieder i.S. von Abs. 1 lit. a wird durch die gewählten Vertreter:innen der Gliedverbände ausgeübt. Das Stimm- und Wahlrecht der Einzelmitglieder i.S. v. Abs. 1 lit. b wird durch die gewählten Vertreter:innen des Sammelvereins Advocacy alliance care ausgeübt.
3. Beitragspflicht: Einzelmitglieder sind beitragspflichtig.
4. Beitritt: Der Beitritt erfolgt entweder:
1. automatisch durch den Beitritt als Einzelmitglied zu einem Gliedverband,
2. auf Gesuch hin durch Personen, die nicht einem alliance care angeschlossenen Gliedverband angehören (vgl. Abs. 1 lit. b).
5. Austritt: Der Austritt von Mitgliedern nach Abs. 1 lit. b kann auf Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf brieflichem oder elektronischem Weg erfolgen. Der Austritt von Mitgliedern nach Abs. 1 lit. a erfolgt nach den Austrittsregeln des Gliedverbandes mit gleichzeitigem Austritt aus alliance care. Beim Austritt eines Gliedverbandes gilt für dessen Einzelmitglieder Art. 3 Abschnitt B Abs. 8. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
1. Die Mitgliedschaft als Gliedverband ist möglich für:
Vom Pflegerat anerkannte Berufsverbände für Pflegeberufe
Vom Pflegerat anerkannte Fachverbände der Pflege
Weitere vom Pflegerat anerkannte Organisationen der Pflege; die Delegiertenversammlung setzt die Aufnahmekriterien auf Antrag des Pflegerates fest.
2. Pflegerat: Gliedverbände haben Anrecht auf Einsitz im Pflegerat entsprechend einem von der Delegiertenversammlung bestimmten Schlüssel.
3. Stimmrecht: Gliedverbände haben Stimm- und Wahlrecht an der Delegiertenversammlung von alliance care. Das Organisationsreglement der Delegiertenversammlung definiert die Modalitäten.
4. Beitragspflicht: Gliedverbände sind beitragspflichtig.
5. Integrale Mitgliedschaft: Die Einzelmitgliedschaft bei alliance care gemäss Art. 3 Abschnitt A Abs. 1 lit. a gilt als unabdingbare Voraussetzung für jeden Gliedverband.
6. Der Beitritt aufgrund eines schriftlichen Gesuchs an den Pflegerat. Die Delegiertenversammlung entscheidet über die Aufnahme auf Antrag desselben. Der Beschluss der Delegiertenversammlung ist verbandsintern endgültig. Die Delegiertenversammlung regelt die weiteren Modalitäten
7. Mit dem Beitritt erhält der Gliedverband innerhalb von alliance care die strategische Hoheit über sein jeweiliges Berufsfeld oder Fachgebiet.
8. Der Austritt kann nur auf Ende des Kalenderjahres erfolgen, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten. Austretende Gliedverbände verlieren ab dem 1.1. des darauf folgenden Kalenderjahres ihren Einsitz im Pflegerat, in der Delegiertenversammlung und allfällige Ansprüche auf das Vereinsvermögen von alliance care. Die strategische Hoheit über das jeweilige Berufsfeld oder Fachgebiet obliegt nicht weiter dem Gliedverband.
Die Einzelmitgliedschaft bei alliance care von Mitgliedern des austretenden Gliedverbands wird in eine Einzelmitgliedschaft bei alliance care mit Recht auf «opting out» umgewandelt.
9. Auflösung: Die Mitgliedschaft endigt ausserdem mit der Auflösung des Gliedverbandes.
10. Leistungsvereinbarungen: Leistungsvereinbarungen der Gliedverbände mit alliance care unterliegen den vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen. Vertraglich zu vereinbaren sind ebenfalls allfällige Konkurrenzverbote im Falle einer Kündigung oder beim Austritt eines Verbandes aus alliance care.
1. Für Kollektivmitglieder gelten die gleichen Voraussetzungen wie für Gliedverbände (vgl. Art. 3 Abschnitt B Abs. 1).
Die Kollektivmitgliedschaft ist zudem möglich für vom Pflegerat anerkannte juristische Personen, die als Dach- oder Branchenorganisationen im Schweizer Gesundheitswesen tätig sind.
2. Pflegerat: Kollektivmitgliedern kann gemäss Organisationsreglement des Pflegerats Einsitz im Pflegerat gewährt werden. Die Modalitäten werden in der Leistungsvereinbarung geregelt.
3. Stimmrecht: Kollektivmitglieder haben Stimm- und Wahlrecht an der Delegiertenversammlung von alliance care. Das Organisationsreglement der Delegiertenversammlung definiert die Modalitäten.
4. Beitragspflicht: Kollektivmitglieder sind beitragspflichtig.
5. Der Beitritt erfolgt aufgrund eines schriftlichen Gesuchs an den Pflegerat. Die Delegiertenversammlung entscheidet über die Aufnahme auf Antrag desselben. Der Beschluss der Delegiertenversammlung ist verbandsintern endgültig. Die weiteren Modalitäten regelt das Organisationsreglement der Delegiertenversammlung.
6. Der Austritt kann nur auf das Ende des Kalenderjahres erfolgen, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten. Austretende Kollektivmitglieder verlieren ab dem 1.1. des darauf folgenden Kalenderjahres ihren allfälligen Einsitz im Pflegerat, in der Delegiertenversammlung und allfällige Ansprüche auf das Vereinsvermögen von alliance care.
7. Leistungsvereinbarungen: Leistungsvereinbarungen der Kollektivmitglieder mit alliance care unterliegen den vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen. Vertraglich zu vereinbaren sind ebenfalls allfällige Konkurrenzverbote im Falle einer Kündigung oder beim Austritt eines Verbandes aus alliance care.
1. Für alle Einzelmitglieder, die nicht Mitglied eines Gliedverbands sind, sowie für die Advocates besteht der Sammelverein «Advocacy alliance care» (hiernach "Sammelverein"). Die Zugehörigkeit zum Sammelverein erfolgt gemäss Art. 3 Abschnitt A Abs. 1 und Art. 3 Abschnitt E Abs. 1 automatisch.
2. Pflegerat: Der Sammelverein hat Anspruch auf zwei Sitze im Pflegerat. Ein Sitz steht einem Einzelmitglied ohne Mitgliedschaft in einem Gliedverband, der zweite Sitz steht einem Advocate zu.
3. Stimmrecht: Der Sammelverein hat Stimm- und Wahlrecht an der Delegiertenversammlung von alliance care. Dessen Delegation muss sich sowohl aus Einzelmitgliedern ohne Mitgliedschaft in einem Gliedverband als auch aus Advocates zusammensetzen.
1. Als Advocate kann jede natürliche Person aufgenommen werden, die die Voraussetzungen der Einzelmitgliedschaft bei alliance care nicht erfüllt.
2. Stimmrecht: Das Stimm- und Wahlrecht der Advocates wird durch die Delegierten des Sammelvereins ausgeübt.
3. Beitragspflicht: Advocates sind zur Begleichung eines Solidaritätsbeitrags verpflichtet. Dieser wird vom Pflegerat bestimmt.
4. Beitritt: Der Beitritt erfolgt auf Gesuch hin. Dieses wird von der Direktion geprüft.
5. Austritt: Der Austritt kann auf Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf brieflichem oder elektronischem Weg erfolgen.
1. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich in ausserordentlicher Art und Weise um die Gesundheits- und Krankenpflege oder um alliance care verdient gemacht haben.
2. Stimmrecht: Ehrenmitglieder haben an der Delegiertenversammlung nur beratende Stimme, sofern sie nicht zugleich Einzelmitglied sind.
3. Wahlrecht: Ehrenmitglieder besitzen weder aktives noch passives Wahlrecht, sofern sie nicht zugleich Einzelmitglied sind.
4. Beitragspflicht: Ehrenmitglieder bezahlen keine Mitgliederbeiträge.
1. Mitglieder, welche ihren Pflichten nicht nachkommen, dem Ansehen des Verbands schaden oder dessen Interessen zuwiderhandeln, können aus alliance care und von der Mitglieder-Plattform ausgeschlossen werden.
2. Der Entscheid steht dem Pflegerat zu. Sein Entscheid kann gemäss Art. 12 angefochten werden.
3. Das betroffene Mitglied hat Anspruch auf rechtliches Gehör.
Hauptsächliche Finanzierungsquellen des Vereins sind:
Mitgliederbeiträge
Beiträge aus der Beteiligung von Gliedverbänden an der integralen Mitgliedschaft
Einnahmen aus Leistungsverträgen mit Gliedverbänden und Kollektivmitgliedern
Solidaritätsbeiträge der Advocates und Verkauf von Servicepaketen
Einnahmen aus Verkauf von Produkten und Dienstleistungen an Mitglieder und Dritte
Einnahmen aus Sozialpartnerschaften
Sonstige Einnahmen, u.a. Spenden und Legate
Die Organe des Vereins sind:
Die Delegiertenversammlung
Der Pflegerat ("Schweizer Pflegerat")
Die Geschäftsprüfungskommission
Die Beschwerdekommission
Die Revisionsstelle
1. Die Delegiertenversammlung ist zuständig für:
die Genehmigung der grundlegenden und langfristigen Verbandspolitik und der Pflegestrategie
die Genehmigung der grundlegenden und langfristigen finanziellen Planung
die Genehmigung des Protokolls der letzten Delegiertenversammlung
die Kenntnisnahme des Jahresberichts
die Genehmigung der Jahresrechnung nach Entgegennahme des Berichts der Revisionsstelle
die Entlastung der Organe
die Oberaufsicht über die Vereinsorgane, allenfalls deren Abwahl
die Wahl des Präsidiums des Pflegerats aus der Reihe der Pflegeratsmitglieder, bestehend aus der Präsidentin und maximal vier Vizepräsidentinnen
die Wahl der Geschäftsprüfungskommission
die Wahl der Beschwerdekommission
die Wahl der Revisionsstelle
die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Antrag des Pflegerats
die Genehmigung der Organisationsreglemente der DV und des Pflegerats auf Antrag des Pflegerates
die Genehmigung weiterer Reglemente gemäss Statuten
den Ausschluss von Gliedverbänden und Kollektivmitgliedern auf Antrag des Pflegerats
die Mitgliedschaft von alliance care in Organisationen, die seine Autonomie gefährden könnten
Statutenänderungen
die Auflösung oder Fusion des Vereins und deren Folgen.
2. Die ordentliche Delegiertenversammlung findet auf schriftliche Einladung des Pflegerats innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.
3. Die Einladung mit Angabe der Traktanden muss den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor der ordentlichen Delegiertenversammlung zugestellt werden.
4. Anträge zur Traktandierung von Themen an die Delegiertenversammlung müssen schriftlich spätestens zwölf Wochen vor der Versammlung beim Pflegerat eingehen.
5. Eine ausserordentliche Delegiertenversammlung kann durch Beschluss des Pflegerates oder muss auf schriftlichen Antrag von 1/5 der Mitglieder hin einberufen und innerhalb von acht Wochen durchgeführt werden.
6. Die Delegiertenversammlung setzt sich aus den Delegierten der Gliedverbände, der Kollektivmitglieder sowie des Sammelvereins zusammen. Jeder Gliedverband, jedes Kollektivmitglied und der Sammelverein hat Anspruch auf mindestens zwei und höchstens zwanzig Delegierte. Die tatsächliche Anzahl Delegierte bestimmt sich dabei innerhalb dieser Grenzen wie folgt:
Bis 500 Einzelmitglieder: 2 Delegierte
Von 501 bis 1000 Einzelmitglieder: 3 Delegierte
Von 1001 bis 1500 Einzelmitglieder: 4 Delegierte usw.
...
Ab 9'001 Einzelmitglieder: 20 Delegierte
7. Kollektivmitglieder, die nur juristische Personen als Mitglieder haben, haben Anspruch auf 2 Delegierte.
8. Die Delegierten werden durch die jeweiligen Gliedverbände, Kollektivmitglieder und den Sammelverein gewählt und alliance care gemeldet.
9. Jede Delegierte hat an der Delegiertenversammlung eine Stimme.
10. Eine Änderung der Statuten sowie eine Auflösung des Vereins erfordern eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
11. Die Delegiertenversammlung erlässt im Rahmen der Statuten Bestimmungen über die Durchführung der ihr obliegenden Wahlen und die Erledigung der übrigen ihr zugewiesenen Geschäfte (Organisationsreglement der Delegiertenversammlung).
12. Die Delegierten sind in ihrer Stimmabgabe frei.
13. Die Delegiertenversammlung wird durch die Präsidentin des Pflegerats geleitet, im Verhinderungsfall durch ein anderes Mitglied des Präsidiums.
1. Der Pflegerat ist das exekutive, strategische Führungsorgan von alliance care.
2. Der Pflegerat besteht aus maximal fünfundfünfzig Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstands des SBK-ASI inkl. Präsidium nehmen von Amtes wegen Einsitz in den Pflegerat; sie stellen damit die Vertretung aller 26 Kantone sicher.
Die Verteilung der übrigen Sitze bestimmt sich nach Massgabe der Mitgliederzahl der berechtigten Verbände.
Das Organisationsreglement des Pflegerats hält die Grundsätze und den Prozess der Sitzverteilung fest und reglementiert die Erledigung der dem Pflegerat zugewiesenen Geschäfte. Es bestimmt, unter welchen Umständen die Sitzungen in physischer Präsenz, hybrid oder virtuell durchgeführt werden.
Das Organisationsreglement des Pflegerats fällt in die Zuständigkeit der Delegiertenversammlung.
3. Die Pflegeratsmitglieder werden von den Gliedverbänden und Kollektivmitgliedern sowie vom Sammelverein entsandt.
4. Der Pflegerat nimmt sämtliche Geschäfte wahr, welche durch die Statuten nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere
Ergreifung der zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendigen Massnahmen im Rahmen der von der Delegiertenversammlung genehmigten grundlegenden und langfristigen Verbandspolitik und Pflegestrategie
Entscheidung über die Business- und Finanzplanung im Rahmen der von der Delegiertenversammlung beschlossenen grundlegenden und langfristigen finanziellen Planung
Festlegung des jährlichen Budgets und Sicherstellung der finanziellen Steuerung im Rahmen der von der Delegiertenversammlung beschlossenen grundlegenden und langfristigen finanziellen Planung
Antrag an die Delegiertenversammlung zur Aufnahme oder zum Ausschluss von Gliedverbänden und Kollektivmitgliedern und zu deren Einsitznahme im Pflegerat zu Handen der Delegiertenversammlung
Abschluss von Dienstleistungsverträgen mit Gliedverbänden und Kollektivmitgliedern auf Antrag der Geschäftsstelle
Reglementierung der Mitgliedschaft und Festlegung der Mitglieder- und Solidaritätsbeiträge
Ausschluss von Einzelmitgliedern, Advocates und Ehrenmitgliedern
Wahlvorschläge an die Delegiertenversammlung für das Präsidium und das Vizepräsidium
Wahl der Direktionsmitglieder und Festlegung ihrer Entschädigung; Beaufsichtigung der Direktion, der Stabsorgane und Verbandseinrichtungen
Erlass der Reglemente, die nicht in die Zuständigkeit der Delegiertenversammlung fallen.
5. Zur Vorbereitung seiner Geschäfte kann der Pflegerat permanente oder temporäre Ausschüsse oder Kommissionen einrichten und diese aus seinen Reihen besetzen. Der Pflegerat kann den Ausschüssen und Kommissionen auch Entscheidungskompetenzen übertragen, welche vom Pflegerat in den entsprechenden Kommissionsreglementen zu definieren sind.
6. Den Vorsitz des Pflegerates hat die Präsidentin. Sie leitet den Pflegerat; bei Verhinderung wird diese Aufgabe von einem Mitglied des Präsidiums übernommen. Der Pflegerat entscheidet mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit hat die Vorsitzende den Stichentscheid. Im Übrigen ist das Organisationsreglement des Pflegerates massgebend für die Reglementierung der Wahlen und Beschlüsse.
7. Vom Pflegerat bestimmte Mitglieder des Präsidiums und Direktionsmitglieder sind kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt.
8. Die Amtsdauer im Pflegerat beträgt vier Jahre. Sie erstreckt sich von ordentlicher Delegiertenversammlung zu ordentlicher Delegiertenversammlung. Zweimalige Wiederwahl ist möglich.
9. Die Gliedverbände und die Kollektivmitglieder sind für die rechtzeitige Nominierung ihrer Vertreter im Pflegerat verantwortlich.
10. Die Amtsdauer des Präsidiums beträgt vier Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist unter Vorbehalt von Abs. 11 möglich.
11. Für die Mitglieder des Präsidiums von alliance care gilt eine Amtsdauerbeschränkung von insgesamt 16 Jahren im Pflegerat – eine zusätzliche Amtsdauer in Abweichung von Absatz 8 ist für sie somit möglich.
1. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Geschäftsprüfungskommission werden durch die Delegiertenversammlung näher reglementiert. Zu den Kompetenzen der GPK zählen insbesondere:
die Kontrolle der Amtsführung des Pflegerats, der Ausschüsse und Kommissionen des Pflegerats, der Direktion, der Stabsorgane und Verbandseinrichtungen im Auftrag der Delegiertenversammlung als oberstem Verbands- und Aufsichtsorgan;
das Erstellen des Geschäftsberichtes der GPK;
die Kontrolle der Jahresrechnung (interne Revision);
die Anhörung zu Geschäften von grosser finanzieller Tragweite.
2. Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Ein und der gleiche Gliedverband darf mit höchstens einem Mitglied in der GPK vertreten sein. Mitglieder der GPK dürfen keinem anderen Organ von alliance care angehören. Die Präsidentin und die Vizepräsidentin müssen Mitglieder von alliance care sein.
3. Die GPK konstituiert sich selbst und wählt aus ihrer Mitte je ein Mitglied zur Präsidentin und zur Vizepräsidentin.
4. Die Amtsdauer der Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission beträgt vier Jahre. Zweimalige Wiederwahl ist möglich.
1. Als Revisionsstelle wählt die Delegiertenversammlung jährlich eine nach Aktienrecht zugelassene Revisionsgesellschaft. Wiederwahl ist möglich.
2. Die Revisionsstelle hat folgende Aufgaben:
Prüfung der Rechnungsführung, des Abschlusses und der Vermögensbestände
Schriftlicher Bericht zuhanden der Delegiertenversammlung
Anträge an die Delegiertenversammlung
1. Die Zusammensetzung der Beschwerdekommission und das Beschwerdeverfahren werden von der Delegiertenversammlung bestimmt.
2. Die Beschwerdekommission behandelt Beschwerden von Mitgliedern wegen Verletzung ihrer statutarischen oder reglementarischen Rechte durch Organe von alliance care (Art. 12). Ausgenommen sind Beschwerden gegen Beschlüsse der Delegiertenversammlung sowie Beschlüsse, die durch die Statuten oder Reglemente einer anderen Instanz zur verbandsintern endgültigen Entscheidung zugewiesen werden.
1. Der Direktion obliegt die Geschäftsleitung von alliance care. Ihre Aufgaben umfassen:
die Vorbereitung der Geschäfte bzw. die Ausführung der Beschlüsse des Pflegerates;
die Gesamtkoordination der Verbandstätigkeiten;
die Vorbereitung und Durchführung von internen und externen Anlässen;
die Erbringung der mit den Gliedverbänden und Kollektivmitgliedern vereinbarten Dienstleistungen;
die Mitgliedergewinnung, die Mitgliederbetreuung und die Erbringung von Dienstleistungen zugunsten der Einzelmitglieder und Advocates;
der Aufbau der kantonalen Büros, deren Beaufsichtigung und die Vorgaben hinsichtlich ihrer Aufgaben, ihrer Aktivitäten und ihres Budgets;
die Sicherstellung des Informationsflusses innerhalb des Verbandes und nach aussen.
2. Der Pflegerat erlässt nähere Bestimmungen bezüglich der Aufgaben und der Organisation der Direktion.
1. Mitgliederbeschwerde
Jedes Einzelmitglied kann Anordnungen von Organen, die seine Mitgliedschaftsrechte verletzen, mit denen ihm Leistungen verweigert werden oder die seinen Ausschluss zur Folge haben, innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde anfechten. Das Beschwerderecht steht auch abgewiesenen Bewerberinnen zu.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin zu enthalten.
Anordnungen von Organen von alliance care, welche von einem Gliedverband oder einem Kollektivmitglied an alliance care übertragen wurden, sind nach den Vorschriften von alliance care an den Pflegerat zu richten.
Den Rechtsweg regelt das Beschwerdereglement des Pflegerats. Der Pflegerat ist verbandsintern letztinstanzlich zuständig. Auf den verbandsinternen Beschwerdeweg kann durch Anrufung der zuständigen staatlichen Gerichte verzichtet werden. Bei Entscheidungen, welche die Aufgabenbereiche eines Gliedverbands oder Kollektivmitglieds betreffen, ist dieses vorgängig anzuhören und dessen Stellungnahme in die Entscheidung mit einzubeziehen.
2. Beschwerde von Gliedverbänden und Kollektivmitgliedern
Beschwerde von Gliedverbänden und Kollektivmitgliedern gegen Anordnungen von Organen von alliance care oder bei Differenzen über die Auslegung von Dienstleistungsverträgen unterstehen den Formvorschriften von Abs. 1 lit. b).
Den Rechtsweg regelt das Beschwerdereglement des Pflegerats. Die Delegiertenversammlung ist verbandsintern letztinstanzlich zuständig. Auf den verbandsinternen Beschwerdeweg kann durch Anrufung der zuständigen staatlichen Gerichte verzichtet werden.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Der Verein kann durch Beschluss einer ordnungsgemäss einberufenen Delegiertenversammlung aufgelöst werden. Für eine Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Delegierten erforderlich. Bei einer Auflösung geht das Vereinsvermögen nach Abzug aller bestehenden Verpflichtungen an die Gliedverbände und Kollektivmitglieder gemäss Verhältnis der Mitgliederzahlen am Ende des Jahres vor Auflösungsbeschluss. Einzelmitglieder (natürliche Personen) haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Das erste Geschäftsjahr hat am 01.07.2025 begonnen und erstreckt sich bis 31.12.2026.
Die vorliegenden Statuten wurden anlässlich der Delegiertenversammlung vom 26. Juni 2026 in Bern beschlossen und gleichentags in Kraft gesetzt. Sie ersetzen die Gründungsstatuten vom 18. Juni 2025.