Wir sind überzeugt von einer Schweiz, in der Pflege die Gesundheit aller stärkt – immer und verlässlich für alle Betroffenen.
Vereint im Dachverband alliance care schaffen wir stabile Strukturen für eine hohe Qualität und Verfügbarkeit von Pflege auf allen Stufen.
V6.0(d) 16. September 2025
Art. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Art. 2 Zweck
Art. 3 Mitglieder
3.1 Gliedverbände
3.2 Kollektivmitglieder
3.3 Sammelverein Advocacy alliance care
3.4 Einzelmitglieder
3.5 Advocates
3.6 Ehrenmitglieder
3.7 Ausschluss von der Mitgliedschaft für natürliche Personen
Art. 4 Finanzierung
Art. 5 Organe des Vereins
5.1 Delegiertenversammlung
5.2 Pflegerat (“Schweizer Pflegerat“)
Art. 6 Die Geschäftsprüfungskommission (GPK)
6.1 Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsprüfungskommission
6.2 Zusammensetzung der Geschäftsprüfungskommission
6.3 Amtsdauer
6.4 Reglement der Geschäftsprüfungskommission
Art. 7 Revisionsstelle
Art. 8 Die Rekurskommission
Art. 9 Die Direktion (Geschäftsleitung von alliance care)
Art. 10 Rechtsmittel
Art. 11 Haftung
Art. 12 Auflösung des Vereins
Art. 13 Inkraftsetzung der Statuten
Art 14 Übergangsbestimmungen
14.1 Gründungsmitglieder
14.2 Beschreibung der Übergangsphase
14.3 Übergangsvorstand alliance care
14.4 Aufgaben und Tätigkeiten des Übergangsvorstands alliance care
14.5 Organisation des Übergangsvorstands alliance care
Unter dem Namen alliance care …
…besteht ein politisch und konfessionell unabhängiger Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er verfolgt keinen kommerziellen Zweck.
1. Der Verein hat seinen Sitz am Domizil der Geschäftsstelle.
2. Das Geschäftsjahr wird vom Übergangsvorstand festgelegt.
alliance care will ohne Priorisierung…
…sich einsetzen für eine hohe Verfügbarkeit, Qualität und ausreichende Finanzierung der Pflege.
…sich einsetzen für eine ausreichende Anzahl Pflegekräfte auf allen Stufen der Ausbildung, von
Abschlüssen und im Rahmen der Anerkennungen.
…sich aktiv mit den Herausforderungen des Gesundheitswesens auseinandersetzen und an den
politischen Entscheidungsprozessen mitwirken.
…sich aktiv in die Berufsentwicklung einbringen, sich in der Berufs- und Weiterbildung engagieren
und die Innovation, Lehre und Forschung in der Pflege fördern.
…einen Beitrag leisten für attraktive Arbeits- und Anstellungsbedingungen in der ganzen Schweiz.
…sich für die Verbesserung der sozialen, wirtschaftlichen, rechtlichen und gesundheitlichen
Belange seiner Mitglieder einsetzen.
…alle in der Pflege Tätigen, egal ob in Anstellung, Selbständigkeit oder im Rahmen von
Freiwilligenarbeit, unterstützen.
…seine Gliedverbände bei der Umsetzung ihres statutarischen Zwecks wirkungsvoll koordinieren
sowie unterstützen.
…die Positionierung und die Leistungsfähigkeit seiner Gliedverbände fördern, um daraus mehr
Mitglieder zu gewinnen.
…wirtschaftliche Synergien für alle Beteiligten erschliessen und professionelle Dienstleistungen
erbringen.
alliance care strebt, dank nachhaltiger Ertragsstrukturen und Wachstum in allen Mitgliederkategorien, nach finanzieller Unabhängigkeit und einem möglichst hohen Organisationsgrad.
alliance care hat
Gliedverbände
Kollektivmitglieder
Einen Sammelverein Advocacy mit Einzelmitgliedern und Advocates (Advocacy)
Ehrenmitglieder
Die Mitgliedschaft als Gliedverband ist möglich für:
Vom Pflegerat anerkannte Berufsverbände für Pflegeberufe
Vom Pflegerat anerkannte Fachverbände der Pflege
Weitere vom Pflegerat anerkannte Vereine der Pflege gemäss Aufnahmekriterien
Pflegerat: Gliedverbände haben Anrecht auf Einsitz im Pflegerat gemäss im Organisationsreglement des Pflegerats definierter Quote.
Stimmrecht: Gliedverbände haben Stimm- und Wahlrecht, ausgeübt durch Delegierte.
Beitragspflicht: Gliedverbände sind beitragspflichtig.
Mitglieder-Plattform: Die Teilnahme an der Mitglieder-Plattform für die Einzelmitglieder von alliance care gilt als unabdingbare Voraussetzung für jeden Gliedverband.
Der Beitritt erfolgt für Gliedverbände durch den Beitritt zur Mitglieder-Plattform von alliance care. Die Delegiertenversammlung entscheidet auf Antrag des Pflegerats über den Beitritt mit Mehrheitsbeschluss. Der Beschluss der Delegiertenversammlung ist verbandsintern endgültig.
Der Austritt kann für Gliedverbände nur auf das Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Die Kündigung muss mindestens vor der ordentlichen Delegiertenversammlung des Vorjahres erfolgen (Kündigungsfrist > 18 Monate). Austretende Gliedverbände verlieren mit dem Austritt ihren Einsitz im Pflegerat und haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen von alliance care. Die Mitgliedschaft bei alliance care von Mitgliedern des austretenden Gliedverbands wird mit dem Ende des Geschäftsjahres in eine Einzelmitgliedschaft bei alliance care mit Recht auf «opt out» umgewandelt.
Auflösung: Die Mitgliedschaft endigt ausserdem mit der Auflösung des Gliedverbandes.
Abweichende Kündigungsfristen und Konkurrenzklauseln: Gliedverbände, welche eine Leistungsvereinbarung mit alliance care haben, unterliegen unter Umständen einer individuellen Kündigungsfrist, welche im Rahmen der jeweiligen Leistungsverträge zu regeln ist. Die strategische Hoheit für die jeweiligen Berufsfelder oder Fachgebiete, liegt in jedem Fall bei den Gliedverbänden resp. Kollektivmitgliedern. Allfällige beidseitige Konkurrenzverbote im Falle einer Kündigung oder beim Austritt eines Verbandes aus alliance care, sind ebenfalls im Rahmen der Leistungsvereinbarung zu regeln.
Für Kollektivmitglieder gelten die gleichen Voraussetzungen wie für Gliedverbände.
Die Kollektivmitgliedschaft ist zudem möglich für eingetragene juristische Personen als:
Vom Pflegerat anerkannte Dachorganisation des Schweizer Gesundheitswesens
Vom Pflegerat anerkannte Branchenorganisation des Schweizer Gesundheitswesens
Pflegerat: Kollektivmitgliedern kann gemäss Organisationsreglement des Pflegerats Einsitz im Pflegerat gewährt werden.
Stimmrecht: Kollektivmitglieder haben Stimm- und Wahlrecht, ausgeübt durch Delegierte.
Beitragspflicht: Kollektivmitglieder sind beitragspflichtig.
Der Beitritt erfolgt aufgrund eines schriftlichen Gesuchs an den Pflegerat auf den Zeitpunkt der ordentlichen Delegiertenversammlung von alliance care. Der Pflegerat entscheidet über den Antrag an die Delegiertenversammlung zur Aufnahme mit Mehrheitsbeschluss ohne Begründung. Die Delegiertenversammlung entscheidet über die Aufnahme mit Mehrheitsbeschluss. Der Beschluss der Delegiertenversammlung ist verbandsintern endgültig.
Der Austritt kann für Kollektivmitglieder nur auf das Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Die Kündigung muss mindestens vor der ordentlichen Delegiertenversammlung erfolgen (Kündigungsfrist sechs Monate). Austretende Kollektivmitglieder verlieren zum Zeitpunkt des Austritts ihren allfälligen Einsitz im Pflegerat und einen allfälligen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Abweichende Kündigungsfristen: Kollektivmitglieder, welche eine Leistungsvereinbarung mit alliance care haben, unterliegen unter Umständen einer verlängerten Kündigungsfrist, welche im Rahmen der jeweiligen Leistungsverträge zu regeln ist.
Für alle Einzelmitglieder und Advocates, welche nicht Mitglied eines Gliedverbands oder eines Kollektivmitglieds sind, wird ein Sammelverein «Advocacy alliance care» gegründet. Die Zugehörigkeit der Mitglieder zum Sammelverein erfolgt gemäss Art. 3.4 und 3.5 automatisch, ohne zusätzliches Zutun des Mitglieds.
Pflegerat: Der Sammelverein hat Anspruch auf zwei Sitze im Pflegerat. Ein Sitz steht einem Einzelmitglied ohne Mitgliedschaft in einem Gliedverband oder Kollektivmitglied zu; der zweite Sitz steht einem Advocate zu.
Stimmrecht: Der Sammelverein hat Stimm- und Wahlrecht, ausgeübt durch Delegierte. Deren Delegation besteht zur Hälfte aus Einzelmitgliedern ohne Mitgliedschaft in einem Gliedverband oder in einem Kollektivmitglied, zur anderen Hälfte aus Advocates.
Eine Einzelmitgliedschaft für natürliche Personen ist möglich für:
Ordentliche Mitglieder eines Gliedverbands automatisch via Mitglieder-Plattform
Für alle natürlichen Personen mit einer abgeschlossenen, vom Pflegerat anerkannten Pflegeausbildung auf Antrag
Stimmrecht: Einzelmitglieder haben nur das indirekte Stimm- und Wahlrecht, ausgeübt durch die Delegierten der Gliedverbände und Kollektivmitglieder. Einzelmitglieder, welche nicht Mitglied eines Gliedverbands oder eines Kollektivmitglieds sind, werden von den Delegierten des Sammelvereins care vertreten.
Beitragspflicht: Einzelmitglieder sind beitragspflichtig.
Beitritt: Der Beitritt erfolgt auf zwei mögliche Arten:
Durch den Beitritt als Einzelmitglied zu einem Gliedverband oder Kollektivmitglied, sofern dieser gleichzeitig die Mitgliedschaft in alliance care zur Folge hat
Durch den Antrag und die Aufnahme als Einzelmitglied von alliance care
Erneuerung: Die Mitgliedschaft erneuert sich ohne Kündigung jährlich automatisch.
Austritt: Der Austritt kann auf Ende des Verbandsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat erfolgen. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Tod: Die Mitgliedschaft endet mit dem Hinschied des Mitglieds
Advocate kann jede natürliche Person werden, die nicht Einzelmitglied von alliance care ist.
Stimmrecht: Advocates haben kein direktes Stimm- und Wahlrecht. Advocates werden an der Delegiertenversammlung von den Delegierten des Sammelvereins Advocacy vertreten.
Beitragspflicht: Advocates sind zur Begleichung eines Solidaritätsbeitrags verpflichtet.
Beitritt: Der Beitritt erfolgt auf zwei mögliche Arten:
Durch die Registrierung und Bezahlung eines Solidaritätsbeitrags
Durch den Kauf des für Advocates vorgesehenen Dienstleistungspakets inkl. Solidaritätsbeitrag
Erneuerung: Die Mitgliedschaft sowie das Dienstleistungspaket erneuern sich ohne Kündigung jährlich automatisch.
Austritt: Der Austritt kann auf Ende des Verbandsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat erfolgen. Der Leistungsanspruch aus dem Dienstleistungspaket erlischt zum Ende des Verbandsjahrs bzw. bei laufenden Dienstleistungsansprüchen mit deren Ablauf.
Tod: Die Mitgliedschaft als Advocate endet mit dem Hinschied des Mitglieds.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in ausserordentlicher Art und Weise um die Gesundheits- und Krankenpflege, alliance care oder seine Gliedverbände verdient gemacht haben.
Stimmrecht: Ehrenmitglieder haben an der Delegiertenversammlung nur beratende Stimme, sofern sie nicht zugleich Einzelmitglied sind.
Wahlmöglichkeit: Ehrenmitglieder können nur in Organe von alliance care gewählt werden, sofern sie zugleich Einzelmitglied sind.
Beitragspflicht: Ehrenmitglieder bezahlen keine Mitgliederbeiträge.
Tod: Die Ehrenmitgliedschaft endigt mit dem Hinschied des Mitglieds.
Mitglieder, welche ihren Pflichten gegenüber alliance care nicht nachkommen, dem Ansehen des Verbands schaden und/ oder den Interessen zuwiderhandeln, können vom Pflegerat mit Mehrheitsbeschluss ausgeschlossen werden. Es erfolgt keine anteilsmässige Rückzahlung von Mitglieder- oder Förderbeiträgen.
Bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages wird das Mitglied nach Ablauf der Mahnfrist und allenfalls in Absprache mit den zuständigen Gliedverbänden resp. Kollektivmitgliedern aus dem Dachverband alliance care und von der Mitglieder-Plattform ausgeschlossen.
Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch:
Jährliche Mitgliederbeiträge der Gliedverbände und Kollektivmitglieder
Jährliche Beiträge aus der Beteiligung von Gliedverbänden an der Mitglieder-Plattform
Einnahmen aus Leistungsverträgen mit Gliedverbänden und Kollektivmitgliedern
Jährliche Mitgliederbeiträge der Einzelmitglieder und Mitglieder der Gliedverbände
Jährliche Solidaritätsbeiträge der Advocates und Verkauf von Servicepaketen
Einnahmen aus Verkauf von Produkten und Dienstleistungen an Mitglieder und Dritte
Sonstige Einnahmen, u.a. Spenden und Legate
Die Organe des Vereins sind:
Die Delegiertenversammlung
Der Pflegerat (= Schweizer Pflegerat)
Die Geschäftsprüfungskommission
Die Rekurskommission
Die Revisionsstelle
a) Die ordentliche Delegiertenversammlung findet auf schriftliche Einladung des Pflegerats innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.
b) Die Einladung mit Angabe der Traktanden muss den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor der ordentlichen Delegiertenversammlung zugestellt werden.
c) Anträge an die Delegiertenversammlung müssen schriftlich spätestens acht Wochen vor der Versammlung beim Pflegerat eingehen.
d) Eine ausserordentliche Delegiertenversammlung kann durch Beschluss des Pflegerates (Schweizer Pflegerat) oder muss auf schriftliches Begehren von mindestens fünf Gliedverbänden und/oder Kollektivmitgliedern innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des schriftlichen Begehrens einberufen werden. Ab diesem Zeitpunkt ist innerhalb von 8 Wochen die ausserordentliche Delegiertenversammlung durchzuführen.
e) Zusammensetzung der Delegiertenversammlung: die Delegiertenversammlung setzt sich aus den Delegierten der Gliedverbände, der Kollektivmitglieder sowie des Sammelvereins Advocay alliance care zusammen. Jeder Gliedverband, jedes Kollektivmitglied und der Sammelverein Advocacy alliance care hat Anspruch auf mindestens zwei und höchstens zwanzig Delegierte. Die tatsächliche Anzahl Delegierte bestimmt sich dabei innerhalb dieser Grenzen wie folgt:
Bis 500 Einzelmitglieder: 2 Delegierte
Von 501 bis 1000 Einzelmitglieder: 3 Delegierte
Von 1001 bis 1500 Einzelmitglieder: 4 Delegierte usw.
...
Ab 9'500 Einzelmitglieder: 20 Delegierte
f) Für Kollektivmitglieder ohne Einzelmitglieder gilt die Mindestanzahl von 2 Delegiertenstimmen.
g) Die Delegierten und Ersatzdelegierten werden durch die jeweiligen Gliedverbände undKollektivmitglieder gewählt und dem Dachverband alliance care gemeldet.
h) Jede:r Delegierte hat an der Delegiertenversammlung eine Stimme. Eine Änderung der Statuten sowie eine Auflösung des Vereins bedingen eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
i) Die Delegiertenversammlung erlässt im Rahmen der Statuten Bestimmungen über die Durchführung der ihr obliegenden Wahlen und die Erledigung der übrigen, ihr zugewiesenen Geschäfte.
j) Die Delegierten sind in ihrer Stimmabgabe frei, bereiten jedoch die Traktanden innerhalb ihres Gliedverbands oder der Organisation des Kollektivmitglieds vor.
k) Die Delegiertenversammlung ist zuständig für:
Genehmigung des Protokolls der letzten Delegiertenversammlung
Entgegennahme des Jahresberichts des Präsidiums
Genehmigung der Jahresrechnung und des Berichts der Revisionsstelle
Déchargeerteilung an die Vereinsorgane
Wahl des Präsidiums des Pflegerats aus den delegierten Mitgliedern des Pflegerats.
Wahl der Revisionsstelle
Festlegung der Mitgliederbeiträge für Einzelmitglieder
Genehmigung des Organisationsreglements der DV auf Antrag des Pflegerates
Genehmigung weiterer Reglemente gemäss Statuten
Ausschluss von Gliedverbänden und Kollektivmitgliedern auf Antrag des Pflegerats
Statutenänderungen
Auflösung des Vereins
a) Der Pflegerat ist das exekutive, strategische Führungsorgan von alliance care.
b) Der Pflegerat besteht aus maximal fünfundfünfzig Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstands des SBK-ASI inkl. Präsidium sind von Amtes wegen Mitglieder im Pflegerat; sie stellen damit die Vertretung aller 26 Schweizer Kantone sicher. Die Regeln und der Prozess zur Zuteilung und Festlegung der Sitzverteilung, allfällige Sperrminori-täten sowie die Anzahl Personen im Vizepräsidium sind im Organisationsreglement des Pflegerats zu beschreiben. Das Organisationsreglement enthält ebenfalls Bestimmungen über die Erledigung der dem Pflegerat zugewiesenen Geschäfte. Darin kann er bestimmen, unter welchen Umständen Sitzungen physisch, hybrid oder virtuell durchgeführt werden. Das Organisationsreglement ist der Delegiertenversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
c) Die Pflegeratsmitglieder werden von den Gliedverbänden und Kollektivmitgliedern sowie vom Sammelverein Advocacy alliance care gemäss der festgelegten Anzahl Sitze entsandt.
d) Der Pflegerat nimmt sämtliche Geschäfte wahr, welche durch die Statuten nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
e) Der Pflegerat hat insbesondere folgende Aufgaben:
Trifft die notwendigen Massnahmen zur Erfüllung des Vereinszwecks
Legt das Geschäftsjahr fest und entscheidet über die Business- und Finanzplanung
Legt die jährlichen Budgets fest und stellt die finanzielle Steuerung sicher
Bereitet die Aufnahme von neuen Gliedverbänden, deren Einsitznahme im Pflegerat und den Ausschluss von bestehenden Gliedverbänden zu Handen der Delegiertenversammlung vor
Bereitet die Aufnahme von neuen und den Ausschluss von bestehenden Kollektivmitgliedern sowie deren Einsitznahme im Pflegerat zu Handen der Delegiertenversammlung vor
Legt die Mitgliederbeiträge für Gliedverbände und Kollektivmitglieder fest
Schliesst auf Antrag der Geschäftsleitung Dienstleistungsverträge mit Gliedverbänden und Kollektivmitgliedern ab
Legt die Kriterien für die Aufnahme von neuen Einzelmitgliedern, Advocates und Ehrenmitgliedern abschliessend fest
Entscheidet abschliessend über den Ausschluss von Einzelmitgliedern, Advocates und Ehrenmitgliedern
Schlägt der Delegiertenversammlung die/den Präsident:in zur Wahl vor
Schlägt der Delegiertenversammlung die Vizepräsident:innen zur Wahl vor
Wählt die Mitglieder der Direktion und legt deren Entschädigung fest
Erlässt Reglemente, die nicht in die Zuständigkeit der Delegiertenversammlung fallen
f) Zur Vorbereitung der Geschäfte kann der Pflegerat permanente oder temporäre Kommissionen einrichten und diese aus seinen Reihen besetzen. Der Pflegerat kann den Kommissionen auch Entscheidungskompetenzen übertragen, welche in den Kommissionsreglementen zu regeln sind.
g) Den Vorsitz des Pflegerates hat der/die Präsident:in. Er/Sie leitet den Pflegerat, bei Verhinderung ein Mitglied des Vizepräsidiums. Der Pflegerat entscheidet kollektiv mit einfachem Mehr der abstimmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der/die Präsident:in bzw. das vorsitzende Mitglied des Vizepräsidiums den Stichentscheid. Im Übrigen ist das Organisationsreglement des Pflegerates massgebend für die Regelung der Wahlen und Beschlüsse.
h) Vom Pflegerat bestimmte Mitglieder der Direktion sind kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt.
i) Die Amtsdauer im Pflegerat beträgt vier Jahre. Sie erstreckt sich von ordentlicher Delegiertenversammlung zu ordentlicher Delegiertenversammlung.
j) Für die Pflegeratsmitglieder gilt eine Amtsdauerbeschränkung von 12 Jahren. Es ist somit einezweimalige Wiederwahl möglich. Die Gliedverbände resp. Kollektivmitglieder sind für die rechtzeitige Nominierung ihrer neuen Pflegeratsmitglieder verantwortlich.
k) Die Amtsdauer des Präsidiums, also des/der Präsident:in und der Mitglieder des Vizepräsidiums, beträgt vier Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.
l) Für die Mitglieder des Präsidiums von alliance care sowie des Präsidiums des SBK-ASI gilt eine Amtsdauerbeschränkung von insgesamt 16 Jahren im Pflegerat – eine zusätzliche Amtsdauer in Abweichung von Ziffer i) ist für sie somit möglich.
Die Geschäftsprüfungskommission hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
Kontrolle der Amtsführung des Pflegerats, der Ausschüsse oder Kommissionen des Pflegerats, der Direktion, der Stabsorgane und Verbandseinrichtungen im Auftrag der Delegiertenversammlung als oberstes Verbands- und Aufsichtsorgan.
Erstellen des Geschäftsberichtes der GPK.
Kontrolle der Jahresrechnung (interne Revision).
Anhörung zu Geschäften von grosser finanzieller Tragweite.
Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.
Es darf maximal ein Mitglied aus dem gleichen Gliedverband in der GPK vertreten sein. Die/Der Präsident:in und die/der Vizepräsident:in müssen Mitglieder von alliance care sein.
Die GPK konstituiert sich selbst und wählt aus ihrer Mitte je ein Mitglied zur/zum Präsident:in und zur/zum Vizepräsident:in.
Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission dürfen keinem anderen Organ von alliance care angehören.
Die Amtsdauer der Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission beträgt vier Jahre. Zweimalige Wiederwahl ist möglich.
Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Geschäftsprüfungskommission werden durch die Delegiertenversammlung in einem Reglement näher geregelt.
Als Revisionsstelle wählt die Delegiertenversammlung jährlich eine nach Aktienrecht zugelassene Revisionsgesellschaft. Wiederwahl ist möglich. Die Revisionsstelle hat folgende Aufgaben:
Prüfung der Rechnungsführung, des Abschlusses und der Vermögensbestände
Schriftlicher Bericht zuhanden der Delegiertenversammlung
Anträge an die Delegiertenversammlung
Ist noch zu erarbeiten
Der Direktion obliegen folgende Aufgaben:
Vorbereitung der Geschäfte bzw. Ausführung der Beschlüsse des Pflegerates
Gesamtkoordination der Verbandstätigkeiten, Vorbereitung und Durchführung von internen und externen Anlässen
Erbringt Gliedverbänden und Kollektivmitgliedern die Dienstleistungen gemäss abgeschlossenen Dienstleistungsverträgen (Service Level Agreements)
Ist verantwortlich für Mitgliedergewinnung, die Mitgliederbetreuung und das Erbringen von Dienstleistungen für Einzelmitglieder und Advocates
Baut die kantonalen Büros und die regionalen Zentren auf, besorgt deren Aufsicht und gibt Eckwerte ihrer Aktivitäten und ihres Budgets vor
Sicherstellung des Informationsflusses innerhalb des Verbandes und gegenüber Dritten
Der Pflegerat erlässt nähere Bestimmungen bezüglich Aufgaben und Organisation der Direktion (Geschäftsleitung).
a) Mitgliederbeschwerde: Jedes Einzelmitglied kann Anordnungen von Organen, die seine Mitgliedschaftsrechte verletzen, mit denen ihm Leistungen verweigert werden oder die seinen Ausschluss zur Folge haben, innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde anfechten. Das Beschwerderecht steht auch abgewiesenen Bewerberinnen im Sinne von Art. 5.2 Abs. e) zu. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin zu enthalten. Anordnungen von Organen von alliance care, welche gemäss abgeschlossenen Dienstleistungsverträgen (Leistungsvereinbarungen) von einem Gliedverband oder einem Kollektivmitglied alliance care übertragen wurden, sind nach dessen Vorschriften an den Pflegerat zu richten.
b) Beschwerde von Gliedverbänden und Kollektivmitgliedern gegen Anordnungen von Organen von alliance care oder bei Differenzen über die Auslegung von Dienstleistungsverträgen sind nach den Formvorschriften von lit. a) einzureichen.
c) Zuständigkeit zum Entscheid über Beschwerden: Über Beschwerden gemäss lit. a) entscheidet in erster Instanz die Rekurskommission gemäss Artikel 11. Bei einem Weiterzug ist der Pflegerat verbandsintern abschliessend zuständig. Bei Entscheidungen, welche die Aufgabenbereiche eines Gliedverbands oder Kollektivmitglieds betreffen, ist dieses vorgängig anzuhören und dessen Stellungnahme in die Entscheidung mit einzubeziehen. Über Beschwerden gemäss lit. b) entscheidet in erster Instanz der Pflegerat. Dessen Entscheid kann an die Delegiertenversammlung weitergezogen werden, welche verbandsintern endgültig entscheidet. Auf den verbandsinternen Beschwerdeweg kann durch Anrufung der zuständigen staatlichen Gerichte verzichtet werden.
d) Beschwerde- und Rekursreglement: Auf Antrag des Pflegerates erlässt die Delegiertenversammlung ein Ausführungsreglement.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Der Verein kann durch Beschluss einer ordnungsgemäss einberufenen Delegiertenversammlung aufgelöst werden. Für eine Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Delegierten erforderlich. Bei einer Auflösung geht das Vereinsvermögen nach Abzug aller bestehenden
Verpflichtungen an die Gliedverbände und Kollektivmitglieder gemäss Verhältnis der Mitgliederzahlen Ende des Vorjahres vor Auflösungsbeschluss. Einzelmitglieder (natürliche Personen) haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Die vorliegenden Statuten wurden anlässlich der Gründungsversammlung vom 18. Juni 2025 in Bern beschlossen und gleichentags in Kraft gesetzt.
Für den Akt der Verbandsgründung wird eine Mitgliederkategorie Gründungsmitglied geschaffen, ohne juristische Verpflichtungen mit rein symbolischer Bedeutung. Gründungsmitglieder können die heutigen Fachverbände, Kollektivmitglieder und IGs des SBK und weitere ähnliche Organisationen auf Einladung des SBK werden, vertreten je durch seine/n Präsident:in.
Am 18. Juni 2025 wird der neue Dachverband Pflege alliance care gegründet. Dieser soll zur führenden Vereinigung für die Entwicklung der Pflege in der Schweiz werden. Die Zeitdauer von 18. Juni 2025 bis zur ersten Ordentlichen Delegiertenversammlung (voraussichtlich am 25. Juni 2026) dient dem Aufbau des Verbands, seinen zukünftigen Organen sowie der Betriebsorganisation und der Inkraftsetzung der Mitgliederplattform (der Integralen Mitgliedschaft).
Die Finanzierung der ersten Phase bis Ende 2025 erfolgt auf der Basis eines Businessplans durch Darlehen seitens des SBK-ASI sowie durch externe Beiträge. Ab 2026 soll die Finanzierung des laufenden Geschäfts durch Mitgliederbeiträge sichergestellt werden. Die wichtigsten Meilensteine sind:
18.06.2025: Gründung des Dachverbands und Wahl des Übergangsvorstands.
19.06.2025: Start des Rekrutierungsprozesses für die Betriebsorganisation.
15.08.2025: Die Leistungsvereinbarungen des SBK-ASI, der SNS und von curacasa liegen vor. Gleichzeitig erfolgt der Abschluss der internen Rekrutierung für die Kader- und kantonalen Verantwortlichen.
01.09.2025: Öffentliche Ausschreibung der verbleibenden Kaderfunktionen.
19.09.2025: Die Leistungsvereinbarungen der restlichen Gliedverbände liegen vor. Ausserdem erfolgt der Abschluss der internen Rekrutierung für alle restlichen Funktionen.
01.10.2025: Öffentliche Ausschreibung der restlichen Funktionen.
01.11.2025: Beginn der Umstellung von SBK-ASI und SNS in die neue Betriebsorganisation.
01.12.2025: Spätestens zu diesem Zeitpunkt erfolgt die Lancierung der neuen Mitglieder-Plattform (Integrale Mitgliedschaft).
31.12.2025: Abschluss der Umstellung von SBK-ASI und SNS in die neue Betriebsorganisation.
30.04.2026: Die Besetzung des Schweizer Pflegerats steht fest, die Delegierten sind bestimmt.
Mai 2026: Erlass der Reglemente, die in die Zuständigkeit des Pflegerats fallen.
Juni 2026: Durchführung der ersten ordentlichen Delegiertenversammlung von alliance care. Dabei erfolgen Ergänzungen und gegebenenfalls erste Anpassungen der Statuten sowie die Genehmigung der in die Zuständigkeit der Delegiertenversammlung fallenden Reglemente.
Um für diese Übergangszeit funktions- und entscheidungsfähig zu sein, die Entwicklung der neuen Betriebsorganisation zu überwachen und die nicht delegierbaren Aufgaben der Exekutive zu gewährleisten, wird von der Gründungsversammlung ein Übergangsvorstand gewählt. Dieser setzt sich aus Vertrer:innen des SBK-ASI inkl. SNS sowie Vertreter:innen der vier grössten Fachverbände zusammen:
Präsidentin SBK-ASI (Sophie Ley)
Mitglied 1 des SBK-ASI ZV
Mitglied 2 des SBK-ASI ZV
Vertreter:in einer Deutschsprachigen Sektion SBK-ASI
Vertreter:in einer Französischsprachigen Sektion SBK-ASI
Fachverband curacasa
Fachverband SIGA
Fachverband Notfallpflege
Fachverband Langzeitschweiz
Trifft die notwendigen Massnahmen zur Erfüllung des Vereinszwecks
Entscheidet über die Aufnahme von und die Verträge mit Gliedverbänden
Entscheidet über die Aufnahme von und die Verträge mit Kollektivmitgliedern
Legt die Mitgliederbeiträge für Kollektivmitglieder und Gliedverbände fest
Legt den Mitgliederbeitrag 2026 für Einzelmitglieder fest
Legt das Geschäftsjahr fest und entscheidet über die Business- und Finanzplanung
Legt die Budgets fest und stellt die finanzielle Steuerung sicher
Entscheidet über die Anstellung und Entschädigung von Mitgliedern der Direktion
Entscheidet über die Funktions- und Lohnstruktur der Betriebsorganisation
Überwacht den Rekrutierungsprozess für die neue Betriebsorganisation
Überwacht die Umsetzung des Projekts Futuro im neuen Dachverband
Überwacht das strategische Projektportfolio gemäss Businessplanung
Überwacht die Umsetzung und Einführung der Mitgliederplattform
Überwacht den Wahlprozess der Mitglieder des Schweizer Pflegerats
Überwacht den Wahlprozess der Delegierten von alliance care
Bereitet die Ordentliche Delegiertenversammlung 2026 vor
Schlägt der Delegiertenversammlung die/den Präsident:in zur Wahl vor
Schlägt der Delegiertenversammlung die Vizepräsident:innen zur Wahl vor
Schlägt der Delegiertenversammlung die Revisionsstelle zur Wahl vor
Prüft die vorliegenden Statuten und schlägt Ergänzungen / Änderungen zuhanden der ersten Delegiertenversammlung im Jahr 2026 vor
Verfasst die nötigen Reglemente zur Genehmigung durch die zuständigen Organe
Die Liste ist nicht abschliessend!
Der Übergangsvorstand tagt mindestens monatlich unter der Leitung der Präsidentin; er konstituiert sich selbst und regelt allfällige Stellvertretungen intern. Die Sitzungstraktanden und die Dauer der Sitzungen legt die Präsidentin in Abstimmung mit dem Kernteam des Projektes SBK-ASI Futuro fest.
Für seine administrative Entlastung hat der Übergangsvorstand Zugriff auf das Sekretariat des SBK-ASI und auf das Projektoffice SBK-ASI Futuro.
Der Übergangsvorstand entscheidet durch einfachen Mehrheitsbeschluss der abstimmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit steht der Präsidentin der Stichentscheid zu. Zur Vorbereitung der Geschäfte kann der Übergangsvorstand auf die Projektleitung Futuro und, sobald in Funktion, auf die Direktionsbereiche von alliance care zugreifen. Er kann ausserdem selbst Ausschüsse einrichten und diese aus seinen Reihen besetzen. Er kann diesen Ausschüssen für die Übergangsfrist auch Entscheidungskompetenzen übertragen, welche protokollarisch festzuhalten sind. Die Mitglieder des Übergangsvorstands werden für die Zeit von Juli 2025 bis Juni 2026 persönlich mit einer Pauschale von CHF 400 pro Monat, total CHF 4’800 für die genannte Amtsdauer entschädigt. Fürdie Entschädigung von allfälligen Spesen für Reisen oder Übernachtungen sind die entsendenden Vereine zuständig. Die Mitglieder des Übergangsvorstands werden im Rahmen einer Organhaftpflichtversicherung durch den Dachverband alliance care versichert.