Statuten alliance care

Wir sind überzeugt von einer Schweiz, in der Pflege die Gesundheit aller stärkt – immer und verlässlich für alle Betroffenen.

Vereint im Dachverband alliance care schaffen wir stabile Strukturen für eine hohe Qualität und Verfügbarkeit von Pflege auf allen Stufen.

V6.0(d) 16. September 2025

Art. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Art. 2 Zweck

Art. 3 Mitglieder

Art. 4 Finanzierung

Art. 5 Organe des Vereins

Art. 6 Die Geschäftsprüfungskommission (GPK)

Art. 7 Revisionsstelle

Art. 8 Die Rekurskommission

Art. 9 Die Direktion (Geschäftsleitung von alliance care)

Art. 10 Rechtsmittel

Art. 11 Haftung

Art. 12 Auflösung des Vereins

Art. 13 Inkraftsetzung der Statuten

Art 14 Übergangsbestimmungen

Unter dem Namen alliance care

…besteht ein politisch und konfessionell unabhängiger Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Er verfolgt keinen kommerziellen Zweck.

1. Der Verein hat seinen Sitz am Domizil der Geschäftsstelle.

2. Das Geschäftsjahr wird vom Übergangsvorstand festgelegt.

Art. 2 Zweck

alliance care will ohne Priorisierung…

  1. …sich einsetzen für eine hohe Verfügbarkeit, Qualität und ausreichende Finanzierung der Pflege.

  2. …sich einsetzen für eine ausreichende Anzahl Pflegekräfte auf allen Stufen der Ausbildung, von

  3. Abschlüssen und im Rahmen der Anerkennungen.

  4. …sich aktiv mit den Herausforderungen des Gesundheitswesens auseinandersetzen und an den

  5. politischen Entscheidungsprozessen mitwirken.

  6. …sich aktiv in die Berufsentwicklung einbringen, sich in der Berufs- und Weiterbildung engagieren

  7. und die Innovation, Lehre und Forschung in der Pflege fördern.

  8. …einen Beitrag leisten für attraktive Arbeits- und Anstellungsbedingungen in der ganzen Schweiz.

  9. …sich für die Verbesserung der sozialen, wirtschaftlichen, rechtlichen und gesundheitlichen

  10. Belange seiner Mitglieder einsetzen.

  11. …alle in der Pflege Tätigen, egal ob in Anstellung, Selbständigkeit oder im Rahmen von

  12. Freiwilligenarbeit, unterstützen.

  13. …seine Gliedverbände bei der Umsetzung ihres statutarischen Zwecks wirkungsvoll koordinieren

  14. sowie unterstützen.

  15. …die Positionierung und die Leistungsfähigkeit seiner Gliedverbände fördern, um daraus mehr

  16. Mitglieder zu gewinnen.

  17. …wirtschaftliche Synergien für alle Beteiligten erschliessen und professionelle Dienstleistungen

  18. erbringen.

alliance care strebt, dank nachhaltiger Ertragsstrukturen und Wachstum in allen Mitgliederkategorien, nach finanzieller Unabhängigkeit und einem möglichst hohen Organisationsgrad.

Art. 3 Mitglieder

alliance care hat

3.1 Gliedverbände

Die Mitgliedschaft als Gliedverband ist möglich für:

Pflegerat: Gliedverbände haben Anrecht auf Einsitz im Pflegerat gemäss im Organisationsreglement des Pflegerats definierter Quote.

Stimmrecht: Gliedverbände haben Stimm- und Wahlrecht, ausgeübt durch Delegierte.

Beitragspflicht: Gliedverbände sind beitragspflichtig.

Mitglieder-Plattform: Die Teilnahme an der Mitglieder-Plattform für die Einzelmitglieder von alliance care gilt als unabdingbare Voraussetzung für jeden Gliedverband.

Der Beitritt erfolgt für Gliedverbände durch den Beitritt zur Mitglieder-Plattform von alliance care. Die Delegiertenversammlung entscheidet auf Antrag des Pflegerats über den Beitritt mit Mehrheitsbeschluss. Der Beschluss der Delegiertenversammlung ist verbandsintern endgültig.

Der Austritt kann für Gliedverbände nur auf das Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Die Kündigung muss mindestens vor der ordentlichen Delegiertenversammlung des Vorjahres erfolgen (Kündigungsfrist > 18 Monate). Austretende Gliedverbände verlieren mit dem Austritt ihren Einsitz im Pflegerat und haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen von alliance care. Die Mitgliedschaft bei alliance care von Mitgliedern des austretenden Gliedverbands wird mit dem Ende des Geschäftsjahres in eine Einzelmitgliedschaft bei alliance care mit Recht auf «opt out» umgewandelt.

Auflösung: Die Mitgliedschaft endigt ausserdem mit der Auflösung des Gliedverbandes.

Abweichende Kündigungsfristen und Konkurrenzklauseln: Gliedverbände, welche eine Leistungsvereinbarung mit alliance care haben, unterliegen unter Umständen einer individuellen Kündigungsfrist, welche im Rahmen der jeweiligen Leistungsverträge zu regeln ist. Die strategische Hoheit für die jeweiligen Berufsfelder oder Fachgebiete, liegt in jedem Fall bei den Gliedverbänden resp. Kollektivmitgliedern. Allfällige beidseitige Konkurrenzverbote im Falle einer Kündigung oder beim Austritt eines Verbandes aus alliance care, sind ebenfalls im Rahmen der Leistungsvereinbarung zu regeln.

3.2 Kollektivmitglieder

Für Kollektivmitglieder gelten die gleichen Voraussetzungen wie für Gliedverbände.

Die Kollektivmitgliedschaft ist zudem möglich für eingetragene juristische Personen als:

Pflegerat: Kollektivmitgliedern kann gemäss Organisationsreglement des Pflegerats Einsitz im Pflegerat gewährt werden.

Stimmrecht: Kollektivmitglieder haben Stimm- und Wahlrecht, ausgeübt durch Delegierte.

Beitragspflicht: Kollektivmitglieder sind beitragspflichtig.

Der Beitritt erfolgt aufgrund eines schriftlichen Gesuchs an den Pflegerat auf den Zeitpunkt der ordentlichen Delegiertenversammlung von alliance care. Der Pflegerat entscheidet über den Antrag an die Delegiertenversammlung zur Aufnahme mit Mehrheitsbeschluss ohne Begründung. Die Delegiertenversammlung entscheidet über die Aufnahme mit Mehrheitsbeschluss. Der Beschluss der Delegiertenversammlung ist verbandsintern endgültig.

Der Austritt kann für Kollektivmitglieder nur auf das Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Die Kündigung muss mindestens vor der ordentlichen Delegiertenversammlung erfolgen (Kündigungsfrist sechs Monate). Austretende Kollektivmitglieder verlieren zum Zeitpunkt des Austritts ihren allfälligen Einsitz im Pflegerat und einen allfälligen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Abweichende Kündigungsfristen: Kollektivmitglieder, welche eine Leistungsvereinbarung mit alliance care haben, unterliegen unter Umständen einer verlängerten Kündigungsfrist, welche im Rahmen der jeweiligen Leistungsverträge zu regeln ist.

3.3 Sammelverein Advocacy alliance care

Für alle Einzelmitglieder und Advocates, welche nicht Mitglied eines Gliedverbands oder eines Kollektivmitglieds sind, wird ein Sammelverein «Advocacy alliance care» gegründet. Die Zugehörigkeit der Mitglieder zum Sammelverein erfolgt gemäss Art. 3.4 und 3.5 automatisch, ohne zusätzliches Zutun des Mitglieds.

Pflegerat: Der Sammelverein hat Anspruch auf zwei Sitze im Pflegerat. Ein Sitz steht einem Einzelmitglied ohne Mitgliedschaft in einem Gliedverband oder Kollektivmitglied zu; der zweite Sitz steht einem Advocate zu.

Stimmrecht: Der Sammelverein hat Stimm- und Wahlrecht, ausgeübt durch Delegierte. Deren Delegation besteht zur Hälfte aus Einzelmitgliedern ohne Mitgliedschaft in einem Gliedverband oder in einem Kollektivmitglied, zur anderen Hälfte aus Advocates.

3.4 Einzelmitglieder

Eine Einzelmitgliedschaft für natürliche Personen ist möglich für:

Stimmrecht: Einzelmitglieder haben nur das indirekte Stimm- und Wahlrecht, ausgeübt durch die Delegierten der Gliedverbände und Kollektivmitglieder. Einzelmitglieder, welche nicht Mitglied eines Gliedverbands oder eines Kollektivmitglieds sind, werden von den Delegierten des Sammelvereins care vertreten.

Beitragspflicht: Einzelmitglieder sind beitragspflichtig.

Beitritt: Der Beitritt erfolgt auf zwei mögliche Arten:

Erneuerung: Die Mitgliedschaft erneuert sich ohne Kündigung jährlich automatisch.

Austritt: Der Austritt kann auf Ende des Verbandsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat erfolgen. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Tod: Die Mitgliedschaft endet mit dem Hinschied des Mitglieds

3.5 Advocates

Advocate kann jede natürliche Person werden, die nicht Einzelmitglied von alliance care ist.

Stimmrecht: Advocates haben kein direktes Stimm- und Wahlrecht. Advocates werden an der Delegiertenversammlung von den Delegierten des Sammelvereins Advocacy vertreten.

Beitragspflicht: Advocates sind zur Begleichung eines Solidaritätsbeitrags verpflichtet.

Beitritt: Der Beitritt erfolgt auf zwei mögliche Arten:

Erneuerung: Die Mitgliedschaft sowie das Dienstleistungspaket erneuern sich ohne Kündigung jährlich automatisch.

Austritt: Der Austritt kann auf Ende des Verbandsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat erfolgen. Der Leistungsanspruch aus dem Dienstleistungspaket erlischt zum Ende des Verbandsjahrs bzw. bei laufenden Dienstleistungsansprüchen mit deren Ablauf.

Tod: Die Mitgliedschaft als Advocate endet mit dem Hinschied des Mitglieds.

3.6 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in ausserordentlicher Art und Weise um die Gesundheits- und Krankenpflege, alliance care oder seine Gliedverbände verdient gemacht haben.

Stimmrecht: Ehrenmitglieder haben an der Delegiertenversammlung nur beratende Stimme, sofern sie nicht zugleich Einzelmitglied sind.

Wahlmöglichkeit: Ehrenmitglieder können nur in Organe von alliance care gewählt werden, sofern sie zugleich Einzelmitglied sind.

Beitragspflicht: Ehrenmitglieder bezahlen keine Mitgliederbeiträge.

Tod: Die Ehrenmitgliedschaft endigt mit dem Hinschied des Mitglieds.

3.7 Ausschluss von der Mitgliedschaft für natürliche Personen

Mitglieder, welche ihren Pflichten gegenüber alliance care nicht nachkommen, dem Ansehen des Verbands schaden und/ oder den Interessen zuwiderhandeln, können vom Pflegerat mit Mehrheitsbeschluss ausgeschlossen werden. Es erfolgt keine anteilsmässige Rückzahlung von Mitglieder- oder Förderbeiträgen.

Bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages wird das Mitglied nach Ablauf der Mahnfrist und allenfalls in Absprache mit den zuständigen Gliedverbänden resp. Kollektivmitgliedern aus dem Dachverband alliance care und von der Mitglieder-Plattform ausgeschlossen.

Art. 4 Finanzierung

Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch:

Art. 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

5.1 Delegiertenversammlung

a) Die ordentliche Delegiertenversammlung findet auf schriftliche Einladung des Pflegerats innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.

b) Die Einladung mit Angabe der Traktanden muss den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor der ordentlichen Delegiertenversammlung zugestellt werden.

c) Anträge an die Delegiertenversammlung müssen schriftlich spätestens acht Wochen vor der Versammlung beim Pflegerat eingehen.

d) Eine ausserordentliche Delegiertenversammlung kann durch Beschluss des Pflegerates (Schweizer Pflegerat) oder muss auf schriftliches Begehren von mindestens fünf Gliedverbänden und/oder Kollektivmitgliedern innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des schriftlichen Begehrens einberufen werden. Ab diesem Zeitpunkt ist innerhalb von 8 Wochen die ausserordentliche Delegiertenversammlung durchzuführen.

e) Zusammensetzung der Delegiertenversammlung: die Delegiertenversammlung setzt sich aus den Delegierten der Gliedverbände, der Kollektivmitglieder sowie des Sammelvereins Advocay alliance care zusammen. Jeder Gliedverband, jedes Kollektivmitglied und der Sammelverein Advocacy alliance care hat Anspruch auf mindestens zwei und höchstens zwanzig Delegierte. Die tatsächliche Anzahl Delegierte bestimmt sich dabei innerhalb dieser Grenzen wie folgt:

f) Für Kollektivmitglieder ohne Einzelmitglieder gilt die Mindestanzahl von 2 Delegiertenstimmen.

g) Die Delegierten und Ersatzdelegierten werden durch die jeweiligen Gliedverbände undKollektivmitglieder gewählt und dem Dachverband alliance care gemeldet.

h) Jede:r Delegierte hat an der Delegiertenversammlung eine Stimme. Eine Änderung der Statuten sowie eine Auflösung des Vereins bedingen eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

i) Die Delegiertenversammlung erlässt im Rahmen der Statuten Bestimmungen über die Durchführung der ihr obliegenden Wahlen und die Erledigung der übrigen, ihr zugewiesenen Geschäfte.

j) Die Delegierten sind in ihrer Stimmabgabe frei, bereiten jedoch die Traktanden innerhalb ihres Gliedverbands oder der Organisation des Kollektivmitglieds vor.

k) Die Delegiertenversammlung ist zuständig für:

5.2 Pflegerat (“Schweizer Pflegerat“)

a) Der Pflegerat ist das exekutive, strategische Führungsorgan von alliance care.

b) Der Pflegerat besteht aus maximal fünfundfünfzig Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstands des SBK-ASI inkl. Präsidium sind von Amtes wegen Mitglieder im Pflegerat; sie stellen damit die Vertretung aller 26 Schweizer Kantone sicher. Die Regeln und der Prozess zur Zuteilung und Festlegung der Sitzverteilung, allfällige Sperrminori-täten sowie die Anzahl Personen im Vizepräsidium sind im Organisationsreglement des Pflegerats zu beschreiben. Das Organisationsreglement enthält ebenfalls Bestimmungen über die Erledigung der dem Pflegerat zugewiesenen Geschäfte. Darin kann er bestimmen, unter welchen Umständen Sitzungen physisch, hybrid oder virtuell durchgeführt werden. Das Organisationsreglement ist der Delegiertenversammlung zur Entscheidung vorzulegen.

c) Die Pflegeratsmitglieder werden von den Gliedverbänden und Kollektivmitgliedern sowie vom Sammelverein Advocacy alliance care gemäss der festgelegten Anzahl Sitze entsandt.

d) Der Pflegerat nimmt sämtliche Geschäfte wahr, welche durch die Statuten nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

e) Der Pflegerat hat insbesondere folgende Aufgaben:

f) Zur Vorbereitung der Geschäfte kann der Pflegerat permanente oder temporäre Kommissionen einrichten und diese aus seinen Reihen besetzen. Der Pflegerat kann den Kommissionen auch Entscheidungskompetenzen übertragen, welche in den Kommissionsreglementen zu regeln sind.

g) Den Vorsitz des Pflegerates hat der/die Präsident:in. Er/Sie leitet den Pflegerat, bei Verhinderung ein Mitglied des Vizepräsidiums. Der Pflegerat entscheidet kollektiv mit einfachem Mehr der abstimmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der/die Präsident:in bzw. das vorsitzende Mitglied des Vizepräsidiums den Stichentscheid. Im Übrigen ist das Organisationsreglement des Pflegerates massgebend für die Regelung der Wahlen und Beschlüsse.

h) Vom Pflegerat bestimmte Mitglieder der Direktion sind kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigt.

i) Die Amtsdauer im Pflegerat beträgt vier Jahre. Sie erstreckt sich von ordentlicher Delegiertenversammlung zu ordentlicher Delegiertenversammlung.

j) Für die Pflegeratsmitglieder gilt eine Amtsdauerbeschränkung von 12 Jahren. Es ist somit einezweimalige Wiederwahl möglich. Die Gliedverbände resp. Kollektivmitglieder sind für die rechtzeitige Nominierung ihrer neuen Pflegeratsmitglieder verantwortlich.

k) Die Amtsdauer des Präsidiums, also des/der Präsident:in und der Mitglieder des Vizepräsidiums, beträgt vier Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.

l) Für die Mitglieder des Präsidiums von alliance care sowie des Präsidiums des SBK-ASI gilt eine Amtsdauerbeschränkung von insgesamt 16 Jahren im Pflegerat – eine zusätzliche Amtsdauer in Abweichung von Ziffer i) ist für sie somit möglich.

Art. 6 Die Geschäftsprüfungskommission (GPK)

6.1 Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsprüfungskommission

Die Geschäftsprüfungskommission hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

6.2 Zusammensetzung der Geschäftsprüfungskommission

6.3 Amtsdauer

Die Amtsdauer der Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission beträgt vier Jahre. Zweimalige Wiederwahl ist möglich.

6.4 Reglement der Geschäftsprüfungskommission

Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Geschäftsprüfungskommission werden durch die Delegiertenversammlung in einem Reglement näher geregelt.

Art. 7 Revisionsstelle

Als Revisionsstelle wählt die Delegiertenversammlung jährlich eine nach Aktienrecht zugelassene Revisionsgesellschaft. Wiederwahl ist möglich. Die Revisionsstelle hat folgende Aufgaben:

Art. 8 Die Rekurskommission

Ist noch zu erarbeiten

Art. 9 Die Direktion (Geschäftsleitung von alliance care)

Der Direktion obliegen folgende Aufgaben:

Der Pflegerat erlässt nähere Bestimmungen bezüglich Aufgaben und Organisation der Direktion (Geschäftsleitung).

Art. 10 Rechtsmittel

a) Mitgliederbeschwerde: Jedes Einzelmitglied kann Anordnungen von Organen, die seine Mitgliedschaftsrechte verletzen, mit denen ihm Leistungen verweigert werden oder die seinen Ausschluss zur Folge haben, innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde anfechten. Das Beschwerderecht steht auch abgewiesenen Bewerberinnen im Sinne von Art. 5.2 Abs. e) zu. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin zu enthalten. Anordnungen von Organen von alliance care, welche gemäss abgeschlossenen Dienstleistungsverträgen (Leistungsvereinbarungen) von einem Gliedverband oder einem Kollektivmitglied alliance care übertragen wurden, sind nach dessen Vorschriften an den Pflegerat zu richten.

b) Beschwerde von Gliedverbänden und Kollektivmitgliedern gegen Anordnungen von Organen von alliance care oder bei Differenzen über die Auslegung von Dienstleistungsverträgen sind nach den Formvorschriften von lit. a) einzureichen.

c) Zuständigkeit zum Entscheid über Beschwerden: Über Beschwerden gemäss lit. a) entscheidet in erster Instanz die Rekurskommission gemäss Artikel 11. Bei einem Weiterzug ist der Pflegerat verbandsintern abschliessend zuständig. Bei Entscheidungen, welche die Aufgabenbereiche eines Gliedverbands oder Kollektivmitglieds betreffen, ist dieses vorgängig anzuhören und dessen Stellungnahme in die Entscheidung mit einzubeziehen. Über Beschwerden gemäss lit. b) entscheidet in erster Instanz der Pflegerat. Dessen Entscheid kann an die Delegiertenversammlung weitergezogen werden, welche verbandsintern endgültig entscheidet. Auf den verbandsinternen Beschwerdeweg kann durch Anrufung der zuständigen staatlichen Gerichte verzichtet werden.

d) Beschwerde- und Rekursreglement: Auf Antrag des Pflegerates erlässt die Delegiertenversammlung ein Ausführungsreglement.

Art. 11 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Art. 12 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss einer ordnungsgemäss einberufenen Delegiertenversammlung aufgelöst werden. Für eine Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Delegierten erforderlich. Bei einer Auflösung geht das Vereinsvermögen nach Abzug aller bestehenden

Verpflichtungen an die Gliedverbände und Kollektivmitglieder gemäss Verhältnis der Mitgliederzahlen Ende des Vorjahres vor Auflösungsbeschluss. Einzelmitglieder (natürliche Personen) haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Art. 13 Inkraftsetzung der Statuten

Die vorliegenden Statuten wurden anlässlich der Gründungsversammlung vom 18. Juni 2025 in Bern beschlossen und gleichentags in Kraft gesetzt.

Art 14 Übergangsbestimmungen

14.1 Gründungsmitglieder

Für den Akt der Verbandsgründung wird eine Mitgliederkategorie Gründungsmitglied geschaffen, ohne juristische Verpflichtungen mit rein symbolischer Bedeutung. Gründungsmitglieder können die heutigen Fachverbände, Kollektivmitglieder und IGs des SBK und weitere ähnliche Organisationen auf Einladung des SBK werden, vertreten je durch seine/n Präsident:in.

14.2 Beschreibung der Übergangsphase

Am 18. Juni 2025 wird der neue Dachverband Pflege alliance care gegründet. Dieser soll zur führenden Vereinigung für die Entwicklung der Pflege in der Schweiz werden. Die Zeitdauer von 18. Juni 2025 bis zur ersten Ordentlichen Delegiertenversammlung (voraussichtlich am 25. Juni 2026) dient dem Aufbau des Verbands, seinen zukünftigen Organen sowie der Betriebsorganisation und der Inkraftsetzung der Mitgliederplattform (der Integralen Mitgliedschaft).

Die Finanzierung der ersten Phase bis Ende 2025 erfolgt auf der Basis eines Businessplans durch Darlehen seitens des SBK-ASI sowie durch externe Beiträge. Ab 2026 soll die Finanzierung des laufenden Geschäfts durch Mitgliederbeiträge sichergestellt werden. Die wichtigsten Meilensteine sind:

18.06.2025: Gründung des Dachverbands und Wahl des Übergangsvorstands.

19.06.2025: Start des Rekrutierungsprozesses für die Betriebsorganisation.

15.08.2025: Die Leistungsvereinbarungen des SBK-ASI, der SNS und von curacasa liegen vor. Gleichzeitig erfolgt der Abschluss der internen Rekrutierung für die Kader- und kantonalen Verantwortlichen.

01.09.2025: Öffentliche Ausschreibung der verbleibenden Kaderfunktionen.

19.09.2025: Die Leistungsvereinbarungen der restlichen Gliedverbände liegen vor. Ausserdem erfolgt der Abschluss der internen Rekrutierung für alle restlichen Funktionen.

01.10.2025: Öffentliche Ausschreibung der restlichen Funktionen.

01.11.2025: Beginn der Umstellung von SBK-ASI und SNS in die neue Betriebsorganisation.

01.12.2025: Spätestens zu diesem Zeitpunkt erfolgt die Lancierung der neuen Mitglieder-Plattform (Integrale Mitgliedschaft).

31.12.2025: Abschluss der Umstellung von SBK-ASI und SNS in die neue Betriebsorganisation.

30.04.2026: Die Besetzung des Schweizer Pflegerats steht fest, die Delegierten sind bestimmt.

Mai 2026: Erlass der Reglemente, die in die Zuständigkeit des Pflegerats fallen.

Juni 2026: Durchführung der ersten ordentlichen Delegiertenversammlung von alliance care. Dabei erfolgen Ergänzungen und gegebenenfalls erste Anpassungen der Statuten sowie die Genehmigung der in die Zuständigkeit der Delegiertenversammlung fallenden Reglemente.

14.3 Übergangsvorstand alliance care

Um für diese Übergangszeit funktions- und entscheidungsfähig zu sein, die Entwicklung der neuen Betriebsorganisation zu überwachen und die nicht delegierbaren Aufgaben der Exekutive zu gewährleisten, wird von der Gründungsversammlung ein Übergangsvorstand gewählt. Dieser setzt sich aus Vertrer:innen des SBK-ASI inkl. SNS sowie Vertreter:innen der vier grössten Fachverbände zusammen:

  1. Präsidentin SBK-ASI (Sophie Ley)

  2. Mitglied 1 des SBK-ASI ZV

  3. Mitglied 2 des SBK-ASI ZV

  4. Vertreter:in einer Deutschsprachigen Sektion SBK-ASI

  5. Vertreter:in einer Französischsprachigen Sektion SBK-ASI

  6. Fachverband curacasa

  7. Fachverband SIGA

  8. Fachverband Notfallpflege

  9. Fachverband Langzeitschweiz

14.4 Aufgaben und Tätigkeiten des Übergangsvorstands alliance care

Die Liste ist nicht abschliessend!

14.5 Organisation des Übergangsvorstands alliance care

Der Übergangsvorstand tagt mindestens monatlich unter der Leitung der Präsidentin; er konstituiert sich selbst und regelt allfällige Stellvertretungen intern. Die Sitzungstraktanden und die Dauer der Sitzungen legt die Präsidentin in Abstimmung mit dem Kernteam des Projektes SBK-ASI Futuro fest.

Für seine administrative Entlastung hat der Übergangsvorstand Zugriff auf das Sekretariat des SBK-ASI und auf das Projektoffice SBK-ASI Futuro.

Der Übergangsvorstand entscheidet durch einfachen Mehrheitsbeschluss der abstimmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit steht der Präsidentin der Stichentscheid zu. Zur Vorbereitung der Geschäfte kann der Übergangsvorstand auf die Projektleitung Futuro und, sobald in Funktion, auf die Direktionsbereiche von alliance care zugreifen. Er kann ausserdem selbst Ausschüsse einrichten und diese aus seinen Reihen besetzen. Er kann diesen Ausschüssen für die Übergangsfrist auch Entscheidungskompetenzen übertragen, welche protokollarisch festzuhalten sind. Die Mitglieder des Übergangsvorstands werden für die Zeit von Juli 2025 bis Juni 2026 persönlich mit einer Pauschale von CHF 400 pro Monat, total CHF 4’800 für die genannte Amtsdauer entschädigt. Fürdie Entschädigung von allfälligen Spesen für Reisen oder Übernachtungen sind die entsendenden Vereine zuständig. Die Mitglieder des Übergangsvorstands werden im Rahmen einer Organhaftpflichtversicherung durch den Dachverband alliance care versichert.