Gesamtarbeitsvertrags

Valais

Revision und Erneuerung des Gesamtarbeitsvertrags des Spitals Wallis (GAV HVS)  

Der Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner SBK-ASI setzt sich weiterhin fĂĽr Sie ein. 

 

Mit der ersten Unterzeichnung am 16. Januar 2026 fĂĽr die Revision des Gesamtarbeitsvertrags fĂĽr das Spital Wallis (GAV HVS) im Namen von SBK ASI – die Stimme der Pflege durch alliance care – Dachorganisation im Bereich Pflege, nach der Fusion mit der Sektion Wallis, wurde ein historischer Schritt vollzogen. Diese Unterzeichnung verdeutlicht die Kontinuität unseres Engagements fĂĽr unsere Mitglieder.  

 

In einem schwierigen finanziellen Umfeld haben der SBK ASI, die Sozialpartner und das HVS eine Einigung erzielt, die es ermöglicht, die vorrangigen gesetzlichen Ă„nderungen zu integrieren und den Gesamtarbeitsvertrag (GAV) mit Wirkung zum 1. Januar 2026 fĂĽr zwei Jahre zu verlängern.   

 

Hier einige Punkte der Ă„nderungen   

  • Artikel 5 Gewerkschaftsrecht â€“ AnfĂĽgung der Einzelheiten zur Verbreitung der gewerkschaftlichen Informationen.  

  • Artikel 6 Pflichten des Arbeitgebers â€“ Ergänzung zum Schutz der Persönlichkeit und Gesundheit des Arbeitnehmers (6.1); AnfĂĽgung des Verweises auf die institutionelle Richtlinie Â«Prozess fĂĽr das Signalisieren von Unregelmässigkeiten» (6.2).  

  • Artikel 15 Ă–ffentliche Ă„mter und Funktionen â€“ AnfĂĽgung des Amtes bei einem der unterzeichnenden Sozialpartner.  

  • Artikel 17 Auflösung des Einzelarbeitsvertrags – Präzisierung fĂĽr den Fall einer Kollektiventlassung und AnfĂĽgung des Verweises auf die Vereinbarung zur Festlegung der Begleitmassnahmen (17.10).  

  • Artikel 21a Wöchentliche Ruhetage und Wochenende â€“ Präzisierung der Wochenenden vor den Ferien.  

  • Artikel 23a.4 Entschädigung fĂĽr Abend- und Nachtarbeit â€“ Erhöhung der Entschädigung.  

  • Artikel 23a.5 Entschädigung fĂĽr die Sonntags- und Feiertagsarbeit â€“ Erhöhung der Entschädigung.  

  • Artikel 35 Lohnanspruch bei Arbeitsunfähigkeit â€“ AnfĂĽgung der Bestimmungen in Bezug auf den Todesfall der Mutter oder des anderen Elternteils am Tag der Entbindung oder in den 14 darauffolgenden Wochen beziehungsweise sechs Monaten (35.3 und 35.4).  

  • Artikel 39 Urlaube â€“ AnfĂĽgung der Urlaube im Todesfall der Mutter oder des anderen Elternteils am Tag der Entbindung oder in den 14 darauffolgenden Wochen beziehungsweise sechs Monaten (39.1).  

 

Weitere Präzisierungen im Rahmen der Revision des GAV HVS  

Als Ergebnis einer Umfrage unter unseren Mitgliedern zu den Forderungen fĂĽr die Revision 2026 des GAV HVS finden Sie hier in Zusammenarbeit mit der Personalabteilung der HVS Antworten oder Hinweise zu bestimmten Fragen, die fĂĽr alle unsere Mitglieder von Interesse sein könnten.  

  • Möglichkeit der FrĂĽhpensionierung bei PRESV.  

  • Unbezahlter Urlaub, Artikel 28.10 „Den Arbeitnehmern kann unbezahlter Urlaub gewährt werden, sofern es die Anforderungen der Abteilung erlauben. Ein entsprechendes Gesuch ist nach Möglichkeit drei Monate im Voraus bei der Zentrumsdirektion einzureichen. Unbezahlter Urlaub gibt keinen Anspruch auf Ferien. Die Einzelheiten des unbezahlten Urlaubs werden schriftlich geregelt. â€ś  

  • Verbesserung der Organisation der Dienste, um Unterbrechungen bei der AusfĂĽhrung der Aufgaben zu begrenzen und eine bessere Qualität der Pflege zu gewährleisten: Mehrere Projekte (BOEM, puissance 4) in dieser Richtung sind derzeit im Gange.  

  • Umkleidezeit, Artikel 19bis 1 „Arbeitnehmer, deren Tätigkeit eine Arbeitsbekleidung voraussetzt und die sich aus arbeitshygienischen und/oder sicherheitstechnischen GrĂĽnden am Arbeitsort umziehen mĂĽssen, erhalten eine Zeitgutschrift von 3 Minuten pro Kleiderwechsel (zu Beginn und am Ende der Arbeit, einschliesslich bei unterbrochener Arbeitszeit). â€ś  

  • Bis 2027 wird schrittweise ein Stempelsystem eingefĂĽhrt, das Transparenz und Konformität bei der Erfassung von Pausen und Ăśberstunden gewährleistet.    

  • Situationen zur Erfassung von Pausenzeiten, Artikel 20.2 „Arbeitnehmer, die durchgehende Arbeitszeiten leisten und während der Pause auf der Abteilung bleiben oder erreichbar sein mĂĽssen, haben Anrecht auf eine Pause von 30 Minuten, wenn der Arbeitstag länger als 7 Stunden dauert, und auf eine Pause von 60 Minuten, wenn der Arbeitstag länger als 9 Stunden dauert (Reisezeit nicht inbegriffen). Diese Pause gilt als Arbeitszeit.”  

  • Zugang zu Fort- und Weiterbildungen, Artikel 30.2 „Der Arbeitnehmer hat Anrecht auf mindestens zwei Tage pro Kalenderjahr fĂĽr Fort- und Weiterbildungskurse. Des Weiteren gilt die institutionelle Richtlinie Â«Weiterbildung fĂĽr das GAV-Personal des Spital Wallis».”. 

  • Vereinfachung der Verwaltungsabläufe und Verbesserung der Effizienz der IT-Tools: Projekt läuft, EinfĂĽhrung fĂĽr 2027 angestrebt.  

  • Verbesserung der bereichsĂĽbergreifenden Kommunikation innerhalb des Spitals: Ein Pilotprojekt in den Operationssälen von Sitten wird derzeit in dieser Richtung durchgefĂĽhrt.  

 

Begleitmassnahmen 

Der SBK ASI, die Sozialpartner und die HVS haben eine Vereinbarung verabschiedet, in der die Begleitmassnahmen fĂĽr die GAV-Mitarbeitenden im Rahmen der Umstrukturierung der HVS-Standorte im Zusammenhang mit der Spitalplanung festgelegt sind, insbesondere im Hinblick auf die Eröffnung der Erweiterung des Spitals Sitten und die Schliessung des Spitals Visp. 

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